Bremen: Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 43 Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz

 

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 43 Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz

 

Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen

§ 43 Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz

Beamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden, erhalten für die Dauer ihrer Verwendung eine Stellenzulage (Sicherheitszulage). Der Betrag der Stellenzulage ist in der Anlage 6 ausgewiesen.


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Red 20230827

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