Bremen: Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 34 Grundlage des Familienzuschlages

 

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 34 Grundlage des Familienzuschlages

 

Abschnitt 3
Familienzuschlag

§ 34 Grundlage des Familienzuschlages

Die Höhe der Beträge des Familienzuschlages ist in der Anlage 5 ausgewiesen. Die Höhe des Familienzuschlages richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes maßgebend, in welches sie oder er nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.


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Red 20230827

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