Bremen: Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 17 Aufwandsentschädigung

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Bremischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG)

 

Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 17 Aufwandsentschädigung

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 17 Aufwandsentschädigung

Eine Aufwandsentschädigung darf nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Eine Aufwandsentschädigung in festen Beträgen ist nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Eine Festlegung nach Satz 2 erfolgt durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).

>>>Hier gehts es zum Bestellformular



Red 20230827

mehr zu: Bremen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.besoldungstabelle.de © 2024