Bremen: Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 3 Regelung durch Gesetz

 

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 3 Regelung durch Gesetz

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Regelung durch Gesetz

(1) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten sowie der Richterin oder dem Richter eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Besoldung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden; ausgenommen hiervon sind die vermögenswirksamen Leistungen.


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Red 20230827

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