Thüringen: Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 67c Überleitungs- und Übergangsbestimmungen zur Einführung von Funktionsstellen für Fachleiter

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Besoldungsgesetzes von Thüringen (ThürBesG)


Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 67c Überleitungs- und Übergangsbestimmungen zur Einführung von Funktionsstellen für Fachleiter

 

Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 67c Überleitungs- und Übergangsbestimmungen zur Einführung von Funktionsstellen für Fachleiter

(1) Beamte des Amtes in der Besoldungsgruppe A 13 kw mit der Amtsbezeichnung ,Seminarschulrat - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen -‘ werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtsbezeichnung ,Seminarschulrat - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen -‘ übergeleitet.

(2) Beamte des Amtes in der Besoldungsgruppe A 14 kw mit der Amtsbezeichnung ,Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen oder an Förderschulen‘ und ,Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -‘ werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung ,Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -‘ übergeleitet.

(3) Beamte, denen bis zum 31. Januar 2021 die Zulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern nach der Anlage 1, Besoldungsordnungen A und B, II. Stellenzulagen, Nummer 9 Abs. 1 oder 2 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2019 (GVBl. S. 286), gezahlt wurde, wird diese Zulage weiter gewährt, soweit sie die Tätigkeit als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern oder die Tätigkeit eines Fachleiters entsprechenden Verwendung von Beamten in der pädagogisch-praktischen Nachqualifizierung für an staatlichen Schulen eingestellte Lehrkräfte nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Thüringer Bildungsdienstlaufbahnverordnung (ThürBildLbVO) vom 21. Februar 2017 (GVBl. S. 37) in der jeweils geltenden Fassung mit einer mindestens hälftigen Verwendung weiterhin ausüben und ihnen das Amt ,Seminarrektor‘ der Besoldungsgruppe A 14 noch nicht verliehen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember 2023.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).

>>>Hier gehts es zum Bestellformular



Red 20230907

mehr zu: Thüringen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.besoldungstabelle.de © 2024