Thüringen: Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 67g Übergangsregelungen aufgrund des Thüringer Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

 

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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 67g Übergangsregelungen aufgrund des Thüringer Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

 

Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 67g Übergangsregelungen aufgrund des Thüringer Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 erhöht sich der Monatsbetrag des Familienzuschlags nach § 38 Abs. 2 für das dritte zu berücksichtigende Kind nach Anlage 6 in der jeweils geltenden Fassung um 58 Euro und für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind nach Anlage 6 in der jeweils geltenden Fassung um 67 Euro. Der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 gilt als Familienzuschlag im Sinne der §§ 37 bis 39.


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Red 20230907

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