Thüringen: Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 67 Anpassung der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge aufgrund der Anhebung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3 durch das Thüringer Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung vers

 

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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 67 Anpassung der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge aufgrund der Anhebung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3 durch das Thüringer Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften

 

Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 67 Anpassung der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge aufgrund der Anhebung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3 durch das Thüringer Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften

(1) Bei Beamten der Besoldungsgruppe W 3 werden in festen Beträgen festgesetzte monatlich gewährte Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 27 Satz 1 Nr. 1, die am 1. November 2021 zugestanden haben, in Höhe des gewährten Leistungsbezuges, jedoch höchstens bis zu 360 Euro vermindert.

(2) Für Beamte der Besoldungsgruppe W 3 werden bei in Vomhundertsätzen des Grundgehalts festgesetzten monatlich gewährten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen nach § 27 Satz 1 Nr. 1 die Vomhundertsätze ab dem 1. November 2021 im Verhältnis zur Erhöhung des Grundgehalts vermindert. Dazu werden die Leistungsbezüge nach § 27 Satz 1 Nr. 1, die am 1. November 2021 unter Zugrundelegung des bis zum 31. Oktober 2021 geltenden Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3 zugestanden hätten, in Höhe des gewährten Leistungsbezuges, jedoch höchstens um 360 Euro vermindert. Der neue Vomhundertsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des nach Anwendung des Satzes 2 verbleibenden Leistungsbezugs zu dem ab dem 1. November 2021 geltenden Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3.

(3) Soweit die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen mit Ziel- und Leistungsvereinbarungen verbunden wurde, darf bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 der verbleibende Leistungsbezug 50 v. H. des vor der Verminderung zustehenden Leistungsbezuges nicht unterschreiten. Sind in Ziel- und Leistungsvereinbarungen gemäß Satz 1 Regelungen enthalten, die Anwartschaften auf weitere, zu einem späteren Zeitpunkt finanziell wirksam werdende Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge begründen, gelten die Regelungen des Absatzes 2 entsprechend. Satz 1 bleibt unberührt.

(4) Stehen mehrere Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 zu, werden sie in folgender Reihenfolge vermindert, bis der Betrag von 360 Euro erreicht ist:

1. in Vomhundertsätzen des Grundgehalts festgesetzte Leistungsbezüge,
2. in festen Beträgen festgesetzte Leistungsbezüge.

Stehen innerhalb der Kategorien nach Satz 1 unterschiedliche Leistungsbezüge zu, sind unbefristete vor befristeten und ruhegehaltfähige vor nicht ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen zu vermindern.

(5) Die sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Leistungsbezüge gelten als neu festgesetzt.


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Red 20230907

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