Thüringen: Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 47a Zulage für Notfallsanitäter

 

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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 47a Zulage für Notfallsanitäter

 

Vierter Abschnitt
Sonstige Besoldungsbestandteile

§ 47a Zulage für Notfallsanitäter

Beamte der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes, die die staatliche Prüfung oder Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten für die Dauer der Verwendung als Notfallsanitäter im Rettungsdienst oder als Disponent in der Leitstelle eine Zulage in Höhe von 100 Euro monatlich.


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Red 20230907

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