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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 64 Überleitungsbestimmung zu Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 64 Überleitungsbestimmung zu Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
Beamte des Amtes in der Besoldungsgruppe A 6 mit der Amtsbezeichnung ,Steuersekretär‘ werden in das Amt in der Besoldungsgruppe A 7 mit der Amtsbezeichnung, Steuerobersekretär‘ übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
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