Thüringen: Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 67b Überleitungs- und Übergangsregelung zum Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018

 

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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 67b Überleitungs- und Übergangsregelung zum Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018

 

Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 67b Überleitungs- und Übergangsregelung zum Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018

(1) Beamte, deren Ämter durch Artikel 4 des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes 2018 nach dessen Inkrafttreten nach Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz einer höheren Besoldungsgruppe als der am Tag vor dem Inkrafttreten zugeordnet werden, werden in diese entsprechenden Ämter übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gleich. Satz 1 gilt entsprechend bei Übertragung des Amtes auch für Beamte, die sich in einem Auswahlverfahren zu einem einer höheren Besoldungsgruppe zugeordneten Amt durchgesetzt haben.

(2) Beamte, deren Ämter durch Artikel 4 des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes 2018 nach dessen Inkrafttreten nach Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz entfallen sind und die nicht amtsangemessen weiterverwendet werden können, erhalten das Grundgehalt der Besoldungsgruppe weiter, in die ihr Amt am Tag vor dem Inkrafttreten des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes 2018 eingeordnet war.


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Red 20230907

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