Thüringen: Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 66a Anpassung der Leistungsbezüge in der Professorenbesoldung

 

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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 66a Anpassung der Leistungsbezüge in der Professorenbesoldung

 

Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 66a Anpassung der Leistungsbezüge in der Professorenbesoldung

(1) Bei Beamten der Besoldungsgruppe W 2 werden in festen Beträgen festgesetzte monatlich gewährte Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 27 Satz 1 Nr. 1, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, in Höhe des gewährten Leistungsbezuges, jedoch höchstens bis zu 576,96 Euro vermindert. Satz 1 gilt auch für Funktions-Leistungsbezüge nach § 27 Satz 1 Nr. 3, die für Aufgaben der hauptamtlichen Hochschulleitung bezogen werden. Im Jahr 2013 gewährte, wiederkehrende Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, die nicht monatlich gewährt werden, werden in Höhe des gewährten Leistungsbezugs, höchstens jedoch um den Betrag vermindert, der sich aus 576,96 Euro, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate, für die der Leistungsbezug jeweils gewährt wird, ergibt.

(2) Sofern die Verminderung nach Absatz 1 nicht oder nicht in voller Höhe erfolgt ist, werden nach dem 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2013 erstmals oder zusätzlich gewährte Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge entsprechend Absatz 1, höchstens jedoch um den nach der Verminderung nach Absatz 1 noch verbleibenden Betrag vermindert. Wurden ab dem 1. Oktober 2013 bis zum Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften erstmals oder zusätzlich Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge gewährt, werden diese in Höhe des gewährten Leistungsbezuges, jedoch höchstens bis zu 591,11 Euro, bei einer vorausgegangenen Verminderung nach Satz 1 oder Absatz 1 höchstens um die bis zu 591,11 Euro verbleibende Differenz vermindert. Satz 2 gilt entsprechend für ab dem 1. Januar 2014 bis zum Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften erstmals gewährte, wiederkehrende Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, die nicht monatlich gewährt werden; dabei sind die sich aus Satz 2 ergebenden Höchstbeträge mit der Anzahl der Monate, für die der Leistungsbezug jeweils gewährt wird, zu vervielfältigen.

(3) Für Beamte der Besoldungsgruppe W 2 werden bei in Vomhundertsätzen des Grundgehalts festgesetzten monatlich gewährten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen nach § 27 Satz 1 Nr. 1 die Vomhundertsätze ab dem 1. Januar 2013 im Verhältnis zur Erhöhung des Grundgehalts vermindert. Dazu werden die Leistungsbezüge nach § 27 Satz 1 Nr. 1, die am 1. Januar 2013 unter Zugrundelegung des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 zugestanden hätten, in Höhe des gewährten Leistungsbezuges, jedoch höchstens um 576,96 Euro vermindert. Der neue Vomhundertsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des nach Anwendung des Satzes 2 verbleibenden Leistungsbezugs zu dem ab dem 1. Januar 2013 geltenden Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2. Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Soweit die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen mit Ziel- und Leistungsvereinbarungen verbunden wurde, darf bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 der verbleibende Leistungsbezug 50 v.H. des vor der Verminderung zustehenden Leistungsbezuges nicht unterschreiten. Sind in Ziel- und Leistungsvereinbarungen gemäß Satz 1 Regelungen enthalten, die Anwartschaften auf weitere, zu einem späteren Zeitpunkt finanziell wirksam werdende Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge begründen, gelten die Regelungen des Absatzes 3 entsprechend. Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Stehen mehrere Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 bis 3 zu, werden sie in folgender Reihenfolge vermindert, bis der Betrag von 576,96 Euro erreicht ist:

1. in Vomhundertsätzen des Grundgehalts festgesetzte Leistungsbezüge,
2. in festen Beträgen festgesetzte Leistungsbezüge,
3. wiederkehrende Leistungsbezüge, die nicht monatlich gewährt werden.

Stehen innerhalb der Kategorien nach Satz 1 unterschiedliche Leistungsbezüge zu, sind unbefristete vor befristeten und ruhegehaltfähige vor nicht ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen zu vermindern.

(6) Für Beamte, die am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetz zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften und am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften hauptamtlich Funktionen der Hochschulleitung wahrnehmen, findet § 30 in der am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung für die laufende Amtszeit weiter Anwendung. Satz 1 gilt auch für Beamte, die vor dem 7. Januar 2014 in eine hauptamtliche Funktion der Hochschulleitung gewählt wurden, aber das Amt erst nach dem Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften angetreten haben, in der sich daran anschließenden Amtszeit. Die Absätze 1 bis 5 bleiben unberührt.

(7) Die sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Leistungsbezüge gelten als neu festgesetzt


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Red 20230907

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