Thüringen: Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 45 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst

 

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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 45 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst

 

Vierter Abschnitt
Sonstige Besoldungsbestandteile

§ 45 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für im Vollstreckungsdienst tätige Beamte mit Ausnahme der Gerichtsvollzieher zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.


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Red 20230907

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