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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 22 Beförderungsämter
Zweiter Unterabschnitt
Bestimmungen für Beamte
§ 22 Beförderungsämter
Beförderungsämter dürfen grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben. § 16 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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