Thüringen: Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 12 Verjährung von Ansprüchen

 

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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 12 Verjährung von Ansprüchen

 

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 12 Verjährung von Ansprüchen

Der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz verjährt nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.


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Red 20230907

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