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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 62 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
Abschnitt VII
Vermögenswirksame Leistungen
§ 62 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro monatlich. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit gilt Entsprechendes.
(2) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistung sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.
(3) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 63 Absatz 5 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.
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