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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 69 Übergangsregelung zu Ausgleichszulagen
Abschnitt IX
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 69 Übergangsregelung zu Ausgleichszulagen
Für Ausgleichszulagen, die vor dem 1. Januar 2022 zugestanden haben, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
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