Saarland: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 56 Anwärtergrundbetrag

 

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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 56 Anwärtergrundbetrag

 

Abschnitt VI
Anwärterbezüge

§ 56 Anwärtergrundbetrag

Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der Anlage VI.


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Red 20230907

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