Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 30 Bemessung des Grundgehalts

 

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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 30 Bemessung des Grundgehalts

 

Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

§ 30 Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung bemessen (Erfahrungsstufen). Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingestellt wird. Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten berücksichtigt:

1. Zeiten in einem Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn,
2. Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn,
3. Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegt wurden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung im Beamtenverhältnis förderlich ist,
4. Zeiten, in denen Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wurde,
5. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind.

Zeiten nach Satz 3 Nummer 2 und 3, die für Beamtinnen und Beamte Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, werden nicht berücksichtigt. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 3 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Summe der Zeiten nach Satz 3 wird auf volle Monate abgerundet.

(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.

(3) Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie um Zeiten einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses hinausgeschoben. Dies gilt nicht für

1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Geschwister, Kinder) bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen,
3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich oder elektronisch anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
4. Zeiten, in denen Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wurde.

Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate abgerundet.

(4) Beamtinnen und Beamte verbleiben in ihrer bisherigen Erfahrungsstufe, solange sie vorläufig des Dienstes enthoben sind. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.

(5) Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.


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Red 20230907

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