Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

 

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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

 

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.


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Red 20230907

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