Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW): § 44 Änderung des Familienzuschlags

 

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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG NRW): § 44 Änderung des Familienzuschlags

 

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 3
Familienzuschlag

§ 44 Änderung des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlungen von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.


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Red 20230901

 

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