Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW): § 90 Übergangsregelung durch die Neuregelung der Auslandsbesoldung

 

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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG NRW): § 90 Übergangsregelung durch die Neuregelung der Auslandsbesoldung

 

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 90 Übergangsregelung durch die Neuregelung der Auslandsbesoldung

Auslandsdienstbezüge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Abschnitt 5 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gewährt wurden, werden bei einer unveränderten Auslandsverwendung in der bisherigen Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 73 übersteigen.


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Red 20230901

 

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