Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW): § 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen (LBesG)

 

Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG NRW): § 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung

 

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
Unterabschnitt 2
Stellenzulagen

§ 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung

(1) Die folgenden Beamtinnen und Beamten in der Steuerverwaltung erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage

a) der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,
b) der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt.

Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).

>>>Hier gehts es zum Bestellformular



Red 20230901

 

mehr zu: Nordrhein-Westfalen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.besoldungstabelle.de © 2024