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Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW): § 39 Verordnungsermächtigung

 

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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG NRW): § 39 Verordnungsermächtigung

 

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie hauptamtliche Leitungen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 39 Verordnungsermächtigung

Das für Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach Maßgabe der §§ 33 bis 38 und § 62 zu regeln. Für die Deutsche Hochschule der Polizei erlässt die Rechtsverordnung nach Satz 1 das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, dass Verfahrensregelungen zur Vergabe der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulagen durch Hochschulordnung festgelegt werden dürfen. Für die Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten, erlässt die Rechtsverordnung nach Satz 1 das jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.


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Red 20230901

 

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