Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW): § 64a Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

 

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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG NRW): § 64a Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

 

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
Unterabschnitt 3
Andere Zulagen

§ 64a Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

(1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ besitzen, erhalten eine Zulage. Die Zulage wird gewährt je 24-Stunden-Schicht, in der die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter im Rettungsdienst oder als Leitstellendisponentin oder Leitstellendisponent eingesetzt ist.

(2) Die Zulage beträgt 20,00 Euro je 24-Stunden-Schicht. Bei einer Schicht von weniger als 24 Stunden wird die Zulage anteilig gewährt.

(3) Die Zulage nimmt an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 16 nicht teil. Die Zulage ist widerruflich und nicht ruhegehaltfähig.


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Red 20230901

 

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