Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW): § 13 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

 

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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG NRW): § 13 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

 

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Grundsätze

§ 13 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

(1) Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.


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Red 20230901

 

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