Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW): § 72 Andere Zulagen, Vergütungen und Zuschläge

 

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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG NRW): § 72 Andere Zulagen, Vergütungen und Zuschläge

 

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 5
Auslandsbesoldung
Unterabschnitt 6
Sonstiges

§ 72 Andere Zulagen, Vergütungen und Zuschläge

Andere als die in diesem Abschnitt geregelte Zulagen, Vergütungen und Zuschläge dürfen nur gewährt werden, soweit dies in diesem Gesetz bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.


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Red 20230901

 

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