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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG NRW): § 88 Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 88 Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H
Die Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H sind in der Anlage 11 zu diesem Gesetz ausgewiesen.
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