Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW): § 88 Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen (LBesG)

 

Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG NRW): § 88 Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H

 

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 88 Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H

Die Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H sind in der Anlage 11 zu diesem Gesetz ausgewiesen.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).

>>>Hier gehts es zum Bestellformular



Red 20230901

 

mehr zu: Nordrhein-Westfalen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.besoldungstabelle.de © 2024