Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW): § 16 Anpassung der Besoldung

 

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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG NRW): § 16 Anpassung der Besoldung

 

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Grundsätze

§ 16 Anpassung der Besoldung

Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.


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Red 20230901

 

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