Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 56c Zulage für Inhaberinnen und Inhaber von Leitungsämtern an allgemeinbildenden Schulen in Ämtern der Besoldungsgruppen A 12 und A 13

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 56c Zulage für Inhaberinnen und Inhaber von Leitungsämtern an allgemeinbildenden Schulen in Ämtern der Besoldungsgruppen A 12 und A 13

 

VIERTER TEIL
Zulagen, Zuschläge und Vergütungen

§ 56c Zulage für Inhaberinnen und Inhaber von Leitungsämtern an allgemeinbildenden Schulen in Ämtern der Besoldungsgruppen A 12 und A 13

(1) Im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2028 erhalten

1. Konrektorinnen und Konrektoren - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage,
2. Konrektorinnen und Konrektoren - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage,
3. Konrektorinnen und Konrektoren - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13,
4. Konrektorinnen und Konrektoren - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13,
5. Konrektorinnen und Konrektoren - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage,
6. Konrektorinnen und Konrektoren - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage,
7. Konrektorinnen und Konrektoren - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Realschule, Haupt- und Realschule, Grund-, Haupt- und Realschule oder Mittelstufenschule in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage,
8. Konrektorinnen und Konrektoren - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in den Ämtern der Besoldungsgruppe A 14, soweit die maßgebliche Schülerzahl nach der Vorbemerkung Nr. 14 der Anlage I mehr als 540 beträgt,
9. Rektorinnen und Rektoren - einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13,
10. Rektorinnen und Rektoren - einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage

eine stufenweise aufwachsende monatliche Zulage.

(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt im Zeitraum vom

1. 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 10 Prozent,
2. 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 25 Prozent,
3. 1. August 2025 bis 31. Juli 2026 40 Prozent,
4. 1. August 2026 bis 31. Juli 2027 60 Prozent,
5. 1. August 2027 bis 31. Juli 2028 80 Prozent

des jeweiligen Unterschiedsbetrags.

(3) Der Unterschiedsbetrag nach Abs. 2 ergibt sich in den Fällen des

1. Abs. 1 Nr. 1 und 2 aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 der jeweiligen Stufe,
2. Abs. 1 Nr. 3 und 4 aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 der jeweiligen Stufe, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 jedoch aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 der jeweiligen Stufe, soweit die maßgebliche Schülerzahl nach der Vorbemerkung Nr. 14 der Anlage I mehr als 540 beträgt,
3. Abs. 1 Nr. 5 und 10 aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 der jeweiligen Stufe,
4. Abs. 1 Nr. 9 aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 der jeweiligen Stufe,
5. Abs. 1 Nr. 6 und 7 aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 5 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 der jeweiligen Stufe, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 6 jedoch aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 5 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 in der jeweiligen Stufe, soweit die maßgebliche Schülerzahl nach der Vorbemerkung Nr. 14 der Anlage I mehr als 540 beträgt,
6. Abs. 1 Nr. 8 aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 der jeweiligen Stufe.

(4) Die Zulage nach Abs. 1 ist ruhegehaltfähig, wenn bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand kein Anspruch auf ein erdientes Ruhegehalt der Beamtin oder des Beamten mindestens aus einem Amt der Besoldungsgruppe

1. A 13 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 in den Fällen des Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 Halbsatz 1 und Nr. 5 Halbsatz 1,
2. A 14 in den Fällen des Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2, Nr. 3 und 4 sowie Nr. 5 Halbsatz 2,
3. A 14 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 in den Fällen des Abs. 3 Nr. 6

besteht. Die Zulage ist in Höhe des Betrags ruhegehaltfähig, den die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 2 und 3 erhalten hat oder erhalten hätte.


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