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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 39 Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge
Dritter Abschnitt
Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 39 Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge
Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, über die vor dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013. Sie bleiben mindestens zur Hälfte erhalten.
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