Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 61 Unterrichtsvergütung für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 61 Unterrichtsvergütung für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst

 

SECHSTER TEIL
Anwärterbezüge

§ 61 Unterrichtsvergütung für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst

Die für das Schulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus zusätzlich selbstständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag das Grundgehalt der Stufe 1 einschließlich des Familienzuschlags des Amtes nicht übersteigen, das der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen werden soll.


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