Hessen: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 24 Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 24  Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamteauf Zeit der Gemeinden, Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessenund des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain

 

 

Zweiter Abschnitt
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

§ 24 Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen. Für diese Beamtinnen und Beamten kann die Einstufung abweichend von § 28 geregelt werden.


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