Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 40 Besoldungsordnung R

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 40 Besoldungsordnung R

 

Vierter Abschnitt
Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

§ 40 Besoldungsordnung R

Die Ämter der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.


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Red 20230901

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