Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 39 Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 39 Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge

 

Dritter Abschnitt
Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 39 Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge

Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, über die vor dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013. Sie bleiben mindestens zur Hälfte erhalten.


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