Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 28 Bemessung des Grundgehalts

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 28 Bemessung des Grundgehalts

 

Zweiter Abschnitt
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

§ 28 Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 29 Abs. 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung des Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt aus dem Bereich eines nicht unter § 1 fallenden Dienstherrn oder einer anderen statusrechtlichen Änderung, die erstmals mit einer Bemessung des Grundgehalts nach dieser Vorschrift verbunden ist.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 29 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen, die aufgrund einer Leistungseinschätzung festgestellt werden, kann einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

(5) Die Entscheidung nach Abs. 4 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(6) In der Probezeit nach § 10 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Abs. 3 genannten Zeiträumen. Die Abs. 4 und 5 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe in Ämtern mit leitenden Funktionen nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes.

(7) Für die Dauer ihrer vorläufigen Dienstenthebung verbleiben Beamtinnen und Beamte in der bisherigen Stufe. Führt das Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum ihrer vorläufigen Dienstenthebung nach Abs. 3.


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