Hessen: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 16 Anpassung der Besoldung

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 16 Anpassung der Besoldung

 

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

§ 16 Anpassung der Besoldung

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Ab 1. August 2023 erhöhen sich um 1,89 Prozent

1. die Grundgehaltssätze,
2. der Familienzuschlag,
3. die Amtszulagen,
4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und
5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102).

(3) Ab 1. August 2023 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 1,89 Prozent.


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Red 20230901

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