Hessen: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

 

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge sowie die vermögenswirksamen Leistungen im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

(2) Bei Altersteilzeit nach § 118 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zu den Dienstbezügen gewährt. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt. Im Falle einer Auslandsverwendung sind bei der Festsetzung des Mietzuschusses nach dem Fünften Teil die Dienstbezüge maßgeblich, die aufgrund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.

(3) Für die Berechnung des Zuschlags findet die Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.


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