Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG): § 26 Beförderungsämter

 

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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG): § 26 Beförderungsämter

 

Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A und B

§ 26 Beförderungsämter

Beförderungsämter dürfen mit Ausnahme der Fälle des § 21 Satz 2 grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.


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Red 20230907

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