Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG): § 55 Zulage für Professorinnen und Professoren mit mehreren Ämtern

 

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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG): 55 Zulage für Professorinnen und Professoren mit mehreren Ämtern

 

Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen
Unterabschnitt 1
Zulagen

§ 55 Zulage für Professorinnen und Professoren mit mehreren Ämtern

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nichtruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 8.


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Red 20230907

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