Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG): § 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

 

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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG): § 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

 

Abschnitt II
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

§ 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

Die Funktionen der Beamtinnen und Beamten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann mehreren Ämtern einer Laufbahngruppe mit gleichem Einstiegsamt zugeordnet werden. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.


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Red 20230907

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