Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 94 Überleitungsvorschrift für Fachberater an Oberschulen und Förderschulen

 

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 94 Überleitungsvorschrift für Fachberater an Oberschulen und Förderschulen

 

Unterabschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 94 Überleitungsvorschrift für Fachberater an Oberschulen und Förderschulen

Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen oder für das Lehramt Sonderpädagogik, denen bis zum 31. Dezember 2018 das Amt ,Lehrer‘ in der Besoldungsgruppe A 14 übertragen wurde, werden zum 1. Januar 2019 in das Amt ,Oberstudienrat‘ übergeleitet. Satz 1 gilt entsprechend für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an Oberschulen oder Förderschulen bei ständiger Wahrnehmung der Funktion als Fachberater, die am 31. Dezember 2018 nach § 93 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung entsprechend der Besoldungsgruppe A 14 gesondert eingestuft sind.


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Red 20230907

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