Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 67 Leistungsstufen

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG)

 

Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 67 Leistungsstufen

 

Abschnitt 3
Sonstige Bezüge
Unterabschnitt 1
Leistungsorientierte Besoldung

§ 67 Leistungsstufen

(1) Für eine dauerhaft herausragende Leistung kann Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Besoldungsordnung A bis zum Ende der in § 27 Abs. 2 Satz 2 für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe festgelegten Dienstzeit bereits das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Gewährung einer Leistungsstufe ist unwiderruflich. Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsstufe besteht nicht.

(2) Das höhere Grundgehalt wird vom ersten Tag des auf die Gewährung der Leistungsstufe folgenden Monats an gezahlt. Nach Ablauf des Zeitraums, für den die Leistungsstufe gewährt wird, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen nach § 27 Abs. 2. 


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).

>>>Hier gehts es zum Bestellformular



Red 20230907

mehr zu: Sachsen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.besoldungstabelle.de © 2024