Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 87 Übergangsvorschrift zur Verjährung von Ansprüchen

 

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 87 Übergangsvorschrift zur Verjährung von Ansprüchen

 

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1
Übergangsvorschriften zu diesem Gesetz

§ 87 Übergangsvorschrift zur Verjährung von Ansprüchen

Besoldungsrechtliche Ansprüche, die am 1. April 2014 noch nicht verjährt sind, verjähren unabhängig davon, ob Kenntnis hiervon erlangt wurde oder grob fahrlässig Unkenntnis bestand spätestens am 31. Dezember 2019, wenn sie nicht nach bisherigem Recht früher verjähren.


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Red 20230907

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