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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 84a Übergangsvorschrift zur Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1
Übergangsvorschriften zu diesem Gesetz
§ 84a Übergangsvorschrift zur Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen
Beamten und Anwärtern, denen am 31. Oktober 2018 eine Zulage nach § 51 in Höhe des am 31. Oktober 2018 geltenden Monatsbetrags zugestanden hat, wird ab dem 1. November 2018 eine Zulage nach § 51 in Höhe des in der Anlage 7 ausgewiesenen Betrags nach zwei Dienstjahren gewährt.
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