Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 82 Übergangsvorschrift für wissenschaftliches Personal

 

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 82 Übergangsvorschrift für wissenschaftliches Personal

 

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1
Übergangsvorschriften zu diesem Gesetz

§ 82 Übergangsvorschrift für wissenschaftliches Personal

(1) Juniorprofessoren, die am 31. März 2014 in einem Dienstverhältnis zu einem der in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherrn stehen, werden am 1. April 2014 der Stufe 1 des Grundgehalts der Anlage 5 zugeordnet. Sie werden der Stufe 2 zugeordnet, wenn ihnen am 31. März 2014 eine Zulage nach Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3 der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zugestanden hätte.

(2) Akademische Assistenten, die am 31. März 2014 in einem Dienstverhältnis zu einem der in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherrn stehen und denen am 31. März 2014 ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen war, verbleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit in diesem Amt. Bei einer Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 73 Satz 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes ist ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 zu übertragen. 3In den Fällen des Satzes 2 werden die Beamten der Stufe 2 des Grundgehalts der Anlage 5 zugeordnet.

(3) Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3, die am 31. März 2014 in einem Dienstverhältnis zu einem der in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherrn stehen und denen am 31. März 2014 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen war, werden am 1. April 2014 der Stufe 1 des Grundgehalts der Anlage 5 zugeordnet; § 35 Abs. 4 gilt entsprechend. 2Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 5 beginnt das Aufsteigen in den Stufen nach § 35 Abs. 3 Satz 3. 3Am 31. März 2014 und am 1. April 2014 ohne Anspruch auf Dienstbezüge Beurlaubte werden der Stufe des Grundgehalts zugeordnet, die bei einer Beendigung der Beurlaubung mit Ablauf des 31. März 2014 maßgebend gewesen wäre; für den Zeitraum der Beurlaubung ab dem 1. April 2014 ist § 35 Abs. 3 Satz 4 und 5 anzuwenden.

(4) Am 31. März 2014 gewährte Leistungsbezüge nach § 13 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, sind um den am 1. April 2014 unter Berücksichtigung der Stufenzuordnung nach Absatz 3 wirksam werdenden Erhöhungsbetrag des Grundgehalts zu mindern. Die Minderung darf 70 Prozent des am 31. März 2014 zustehenden Betrags der Leistungsbezüge nach § 13 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, nicht übersteigen. Nebeneinander gewährte Leistungsbezüge nach § 13 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, sind dabei anteilig zu berücksichtigen. Die vor dem 1. April 2014 durch Berufungs- oder Bleibevereinbarungen oder in sonstiger Weise festgesetzten Beträge der Leistungsbezüge nach § 13 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, werden durch die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 verminderten Beträge ersetzt. Soweit sie unbefristet sind, sind sie abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 1 zusammen mit vor dem 1. April 2014 gewährten oder in sonstiger Weise zugesicherten unbefristeten Leistungsbezügen nach § 13 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, bis zur Höhe von 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts ruhegehaltfähig. Der Umfang einer vor dem 1. April 2014 auf Grundlage von § 13 Abs. 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, erklärten Ruhegehaltfähigkeit ist an die in § 37 Abs. 2 geregelten Höchstgrenzen anzupassen. Die Sätze 1 bis 4 gelten beim Aufsteigen in den Stufen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Erhöhungsbetrag des Grundgehalts nach Satz 1 der jeweilige Stufendifferenzbetrag gilt.

(5) Als Folge der am 1. April 2014 wirksam werdenden Erhöhung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 kann das Vergabebudget nach § 38 für einen Übergangszeitraum bis zum Jahr 2020 jährlich überschritten werden. 2Eine Überschreitung des Vergabebudgets aus Anlass des Aufstiegs der Professoren und hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen in den Stufen des Grundgehalts nach § 35 Abs. 3 Satz 3 ist nicht zulässig.

(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 sind den Beamten schriftlich mitzuteilen.


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Red 20230907

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