Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 79 Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher

 

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 79 Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher

 

Abschnitt 4
Erstattung dienstbedingter Aufwendungen

§ 79 Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher

Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln.


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Red 20230907

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