Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 54 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

 

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 54 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

 

Unterabschnitt 6
Zulagen

§ 54 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

(1) Wird Beamten der Besoldungsordnungen A und B eine herausgehobene Funktion, die befristet angelegt ist, befristet übertragen, kann eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem vierten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion bis zur Dauer von jeweils zwei Jahren, insgesamt bis zur Dauer von höchstens sechs Jahren je herausgehobener Funktion gewährt werden. Die Viermonatsfrist nach Satz 3 gilt nicht als unterbrochen, wenn die Aufgaben der übertragenen herausgehobenen Funktion vorübergehend aufgrund von Zeiten nach

1. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder
2. § 46 Abs. 3 Satz 1

nicht wahrgenommen werden. 5Die Zulage wird trotz Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit in entsprechender Anwendung des § 46 Absatz 3 Satz 1 bis 3 weitergewährt.

(2) Zu den herausgehobenen Funktionen nach Absatz 1 Satz 1 zählen Projektarbeiten, die insbesondere durch zeitlich begrenzte, organisatorisch hervorgehobene und außerhalb der bestehenden Zuständigkeitsregelungen zu erledigende Aufgaben geprägt sind. Als üblicherweise nur befristet wahrgenommene herausgehobene Funktionen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere Stabsfunktionen anzusehen, die mit einer dauerhaften hohen Belastung einhergehen.

(3) Die Zulage kann bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt werden; Zulagen nach § 46 sind bei der Ermittlung des Höchstbetrags zu berücksichtigen.

(4) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft die oberste Dienstbehörde innerhalb eines Jahres nach Übertragung der herausgehobenen Funktion. Dabei kann festgelegt werden, dass die Zulage rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Übertragung der herausgehobenen Funktion gewährt wird. Der Rückwirkungszeitraum nach Satz 2 darf sechs Monate nicht übersteigen.


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