Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 40 Verordnungsermächtigung

 

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 40 Verordnungsermächtigung

 

Unterabschnitt 4
Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 40 Verordnungsermächtigung

(1) Das für die Hochschulen nach § 1 Abs. 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes sowie das für die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) jeweils zuständige Staatsministerium regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulage, insbesondere das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Kriterien der Vergabe nach Maßgabe der §§ 34 und 36 bis 39.

(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für gemeinsame Berufungen nach § 62 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von § 37 Abs. 2 und 3 abweichende Regelungen zu treffen.


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Red 20230907

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