Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 32 Besoldungsordnung R

 

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 32 Besoldungsordnung R

 

Unterabschnitt 3
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte

§ 32 Besoldungsordnung R

Die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen.


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Red 20230907

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