Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 17 Abtretung von Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG)

 

Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 17 Abtretung von Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

 

Unterabschnitt 2
Besoldungsanspruch

§ 17 Abtretung von Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Beamte oder Richter können den Anspruch auf Besoldung nur abtreten oder verpfänden, soweit er der Pfändung unterliegt.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Besoldung kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Besoldung geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamten oder Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).

>>>Hier gehts es zum Bestellformular



Red 20230907

mehr zu: Sachsen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.besoldungstabelle.de © 2024